2013/3

B 2.3

7.

389

PubliGroupe/S1TV

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

5. Die Geschäftstätigkeit der PG verteilt sich auf drei Hauptbereiche:

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

·

Search & Find: Search & Find entwickelt und kommerzialisiert Instrumente für die Suche nach Personen, Firmen, Produkten, Dienstleistungen und praktischen Informationen. Dieser Bereich umfasst unter anderem die Vermarktung im Online-Bereich, sowie die LTV Gelbe Seiten (mit den Internetportalen www.gelbeseiten.ch, www.weisse seiten.ch und www.local.ch) und Swisscom Directories, die Gemeinschaftsunternehmen welche mit 12 Swisscom gemeinsam kontrolliert werden.

·

Digital Marketing Services: Dieser Bereich konzentriert sich auf Marketingdienstleistungen und Technologien, welche - insbesondere im digitalen und interaktiven Bereich - die Performance und den Return on Investment der Marketingmassnahmen ihrer Kunden erzielen. Insbesondere stellt PG seinen Kunden diese Marketing und Technologiedienstleistungen durch folgende Unternehmen zur Verfügung: (1) SVB media, eine Mediaagentur in den Niederlanden (2) Zanox, ein Unternehmen, das im Bereich Affiliate und Suchwortmarketing tätig ist, an welchem PG eine Minderheitsbeteiligung von 47.5 % hält und (3) ImproveDigital, ein Unternehmen in den Niederlanden, das Inhabern digitaler Medien in Echtzeit Werbe13 Technologien bereit stellt.

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart Mitteilung gemäss 3. September 2013 Stellungnahme der 24. August 2013 A

Sachverhalt

A.1

Vorhaben

Art.

16

Abs.

1

VKU

vom

Wettbewerbskommission

vom

1. Am 5. August 2013 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben betreffend die Begründung gemeinsamer Kontrolle über die S1TV AG durch die Publigroupe S.A. und ihre Tochtergesellschaften (zusammen PubliGroupe; nachfolgend: PG) und die Gründer der S1TV AG (Michael Gut, Bernhard Lussi sowie die VP HOLDING AG [nachfolgend: VP HOLDING], die von Andreas Auerbach kontrolliert wird) 1 (nachfolgend: die Gründer) erhalten.

2. Die S1TV AG wurde von den Gründern zum Zweck der Lancierung des neuen Schweizer Fernsehsenders 2 S1TV gegründet. Die Gründer sind mit [...] am Aktienkapital von S1TV AG beteiligt und treffen die wesentli3 chen geschäftlichen Entscheidungen einstimmig. Sei4 tens der PG ist weder [...] geplant.

5

3. Die PG [...] und erhält im Gegenzug das exklusive Recht, den gesamten Werberaum letzterer exklusiv zu 6 vermarkten. Zudem werden ihr die nachfolgenden Rechte eingeräumt: -

Das exklusive Recht, sämtliche bestehende und zukünftige kommerzielle Angebote von S1TV, d.h.

den gesamten Werberaum, [...] durch ihre Toch7 tergesellschaft Publicitas zu vermarkten. Die Einräumung dieses ausschliesslichen Vermarktungsrechts [ist an die] [...] [durch die PG geknüpft] 8 [...].

-

[Aufgrund des] [...] [verfügt die PG über verschiedene vertraglich eingeräumte Kontrollrechte].

-

[...].

9

-

[...].

10

-

[...].

11

A.2

Parteien

A.2.1 PubliGroupe 4. Die Publigroupe S.A. ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Lausanne, Schweiz.

PG ist auf internationaler Ebene aktiv im Bereich Marketing von Printmedien und digitalen Medien.

· Media Sales: Der Geschäftsbereich Media Sales umfasst die Gesellschaften und Geschäftseinheiten der Publicitas S.A. (gemeinsam Publicitas), einer Tochtergesellschaft von PG. Der Geschäftsbereich Media Sales vermarktet Werbeangebote in verschiedenen Medien (Presse, Internet, Radio, Kino, Mobile) in der Schweiz und im Ausland. PG bzw. Publicitas sind zurzeit jedoch 14 nicht als Betreiber einer Fernsehstation tätig. Bezüglich der Vermittlung audiovisueller Werbung in der Schweiz fallen die Aktivitäten der PG hauptsächlich in den Be1

Meldung vom 5. August 2013 Rz 3 ff. (nachfolgend: Meldung).

Meldung Rz 22.

3 Meldung Rz 23. Die Gründer müssen über folgende Geschäfte einstimmig Beschluss fassen: [...].

4 Angaben vom 22. Juli 2013 (E-Mail Schellenberg Wittmer).

5 Meldung Rz 40 und [...] vom 11. Juli 2013 (Beilage 7 der Meldung; nachfolgend: [...]).

6 Meldung Rz 45 und [...] vom 11. Juli 2013 (Beilage 9 der Meldung; nachfolgend: [...]).

7 Meldung Rz 45.

8 Meldung Rz 52.

9 Meldung Rz 47, [...] (Beilage 7 der Meldung) (Fn 5), Ziff. 5 Bst. d.

10 Meldung Rz 48 und [...] (Beilage 7 der Meldung) (Fn 5), Ziff. 5 Bst. a und c.

11 Meldung Rz 49 und [...] (Beilage 9 der Meldung) (Fn 6), Ziff. 3.5.

12 RPW 2010/3, 785, Swisscom Directories AG/PubliDirect Holding AG; Meldung Rz 11.

13 RPW 2007/3, 440, Publicitas AS Venture/Zanox; RPW 2009/3, 241, PubliGroupe/AS Venture/Digital Window; RPW 2013/1, 93, PubliGroupe/lmproveDigital.

14 Meldung Rz 11.

2

2013/3

390

reich der Vermarktung von Kinowerbung. Mit der Vermittlung von Radiowerbung wird nur ein marginaler Umsatz in Frankreich erzielt und im Bereich der Vermittlung von TV-Werbung erzielt die Tochtergesellschaft Denon 15 einen geringen Umsatz.

Meldung. Gemäss Art. 20 Abs. 1 VKU beginnt die Frist von einem Monat für die Einleitung des Prüfungsverfahrens am Tag nach Eingang der vollständigen Meldung, im vorliegenden Fall daher am 6. August 2013, und endet am 6. September 2013.

A.2.2 VP HOLDING AG

B

Erwägungen

6. Die VP HOLDING ist eine Beteiligungsgesellschaft, die in IT Projekte im Bereich der Telekommunikation und Multimedia investiert. Sie wird von Andreas Auerbach kontrolliert und hält als Beteiligungen zurzeit [...] des 16 Kapitals der S1TV AG und [...] % am Kapital der VoicePublishing AG.

B.1

Geltungsbereich

7. Die VoicePublishing AG ist ein Dienstleitungsunternehmen im Bereich Telekommunikation, welches eine Technologie zur Platzierung von verhaltens- und geogesteuerter digitaler Werbung anbietet. In der Vermittlung oder Vermarktung von Werbung ist VoicePublishing AG 17 hingegen nicht aktiv.

A.2.3 Michael Gut 8. Michael Gut hält eine Beteiligung [...] am Kapital der 18 S1TV AG. Zudem kontrolliert er das Unternehmen Production Head GmbH (nachfolgend: Production Head). Die Production Head erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Liegenschaftsverwaltung und EventMarketing, d.h. sie ist nicht im Mediensektor und insbesondere nicht im Bereich der Vermarktung von Werbung 19 aktiv.

A.2.4 Bernhard Lussi 9. Bernhard Lussi verfügt, nebst der Beteiligung [...] am Kapital der S1TV AG über keine (mit-)kontrollierenden 20 Beteiligungen an Unternehmen.

A.3

Ziele des Zusammenschlusses

10. Gemäss den Parteien ist die PG als Vermarkterin von Werbung zurzeit insbesondere in den Bereichen 21 Print, Online- und Kinowerbung aktiv. [...].

A.4

Verfahren

11. Am 10. Juli 2013 ging beim Sekretariat der Meldungsentwurf zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ein mit dem Gesuch um vorläufige Abklärung der Meldepflicht. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 informierte das Sekretariat die Parteien im Rahmen einer Beratung im Sinne von Art. 23 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 23 Aufgaben des Sekretariats
1    Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der Wettbewerbskommission Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
2    Es gibt Stellungnahmen ab (Art. 46 Abs. 1) und berät Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz.
KG, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als meldepflichtig zu qualifizieren sei. Darauffolgend bestätigte das Sekretariat mit Schreiben vom 2. August 2013 einerseits die Vollständigkeit des Meldungsentwurfs und bat andererseits um die Einreichung gewisser Angaben im Rahmen von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).

12. Am 5. August 2013 reichten die Parteien die Meldung gemäss Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU sowie die im Rahmen von Art. 15 Abs. 1 VKU verlangten Angaben ein.

13. Mit Schreiben vom 6. August 2013 bestätigte das Sekretariat den Eingang und die Vollständigkeit der

14. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG).

B.1.1 Unternehmen 15. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Orbis ganisationsform (Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG).

16. Am vorliegenden Zusammenschluss sind nebst den juristischen Personen PG und VP HOLDING auch Mi22 chael Gut und Bernhard Lussi beteiligt. Die WEKO hat festgehalten, dass natürliche Personen unter den Unterbis nehmensbegriff von Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG fallen, wenn sie als Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess beteiligt sind. Ob eine natürliche Person noch eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ein anderes Unternehmen kontrollieren muss, damit ihr Unternehmensqualität zukommt, 23 wurde von der WEKO bisher offen gelassen. Gemäss Praxis der WEKO kommt jedoch natürlichen Personen zumindest bezüglich einer Zusammenschlusskontrolle bis Unternehmensqualität im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG 24 zu. Somit sind alle an der Begründung der gemeinsamen Kontrolle über die S1TV AG beteiligten natürlichen und juristischen Personen als Unternehmen im bis Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss B.1.2.1 Kontrollerlangung 17. Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG definiert den Begriff des Unternehmenszusammenschlusses als jeden Vorgang, durch den unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen oder Teile von diesem erlangt wird. Gemäss Art. 1 VKU erlangt ein Unternehmen die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise, wenn es dadurch die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die

15

Meldung Rz 79.

Meldung Rz 23.

Meldung Rz 13 f.

18 Meldung Rz 23.

19 Meldung Rz 15.

20 Meldung Rz 16.

21 Meldung Rz 55.

22 Meldung Rz 3.

23 RPW 2012/4, 847 Rz 10 ff., Migros/Galaxus.

24 RPW 1999/3, 476 f., Einheiten der Credit Suisse Group - Belcom Holding; RPW 2000/2, 237 Rz 11, Rätia Energie AG; RPW 2011/3, 417 Rz 4 ff., Tamedia/doodle AG.

16 17

2013/3

Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben. Die Möglichkeit bestimmenden Einfluss auszuüben muss auf 25 Dauer angelegt sein. Der bestimmende Einfluss muss sich, um als Grundlage des Kontrollerwerbs zu genügen, auf die wesentlichen Fragen der Geschäftsführung und 26 der allgemeinen Geschäftspolitik beziehen und im Zusammenhang mit den Entscheidungen stehen, welche das Wettbewerbsverhalten des kontrollierten Unternehmens prägen. Namentlich sind dies Entscheidungen über Budget, Geschäftsplan, grössere Investitionen und 27 die Besetzung der Unternehmensleitung.

18. Von zentraler Bedeutung ist, dass alleine die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben genügt, um eine 28 Kontrolle zu begründen.

19. Es ist unbedeutend, wie die Kontrolle erworben wird.

Ausschlaggebend ist alleine, ob Auswirkungen auf das Marktverhalten und die Markstruktur des übernomme29 nen Unternehmens bestehen (oder bestehen könnten).

Um dies festzustellen, müssen alle tatsächlichen und 30 rechtlichen Umstände berücksichtigt werden. Die Kontrolle kann durch alle denkbaren Arten und Mittel be31 gründet werden, so beispielsweise durch Managementverträge, personelle Verflechtungen oder auch wirt32 schaftliche Abhängigkeit. Letztere kann sich insbeson33 dere auch durch einen [...] ergeben und wird regelmässig erst zu einer faktischen Kontrolle führen, wenn die wirtschaftlichen Beziehungen zusammen mit anderen Verflechtungen ausreichen, um die Kontrollstruktur 34 dauerhaft zu verändern.

20. Zur Begründung von Kontrolle ist somit keine be35 stimmte Beteiligungsschwelle erforderlich. Die WEKO bestätigte dies in ihrem Entscheid NZZ/Ringier/Tamedia/ cXense/PPN, in welchem eine gemeinsame Kontrolle aufgrund vertraglich eingeräumter Kontrollmöglichkeiten, 36 ohne Vorliegen einer Kapitalbeteiligung, bejaht wurde.

Im erwähnten Fall beruhte die Kontrolle auf rein faktischen Einflussmöglichkeiten und nicht auf gesellschaftsrechtlichen Verbindungen. Auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehungen, welche aufgrund mangelnder Ausweichmöglichkeiten zu einer existenziellen Abhängigkeit führen, können somit gegebenenfalls ausreichen, um eine bestimmende Einflussnahme auf die wesentlichen Entscheidungen des abhängigen Unternehmens 37 zu ermöglichen.

B.1.2.2 Wirtschaftliche Abhängigkeit [...]

21. [Aufgrund
von verschiedenen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der PG und der S1TV AG und aufgrund von vertraglichen Kontrollrechten, die PG gegenüber der S1TV AG eingeräumt werden, ist das Sekretariat zum Schluss gelangt, dass die S1TV AG wirtschaftlich von der PG abhängig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich insbesondere durch den exklusiven Vermarktungsvertrag, gemäss welchem der Publicitas das Recht eingeräumt wird, den gesamten Werberaum von S1TV zu vermarkten. Gemäss Meldung hat dies zur Folge, dass so gut wie der gesamte Umsatz der S1TV 38 mit der Publicitas erwirtschaftet wird. ]

B.1.2.3

391

[...]

[...]

B.1.2.3.4

Zwischenergebnis

22. Zusammenfassend ist zu diesen zusätzlichen Verflechtungen hervorzuheben, dass [...] [PG] Rechte eingeräumt werden, die über die Rechte von Minderheits39 aktionären hinausgehen. Dieser Umstand begünstigt die Bejahung der Mitkontrolle der PG an der S1TV AG.

B.1.2.4 Ergebnis 23. Die oben dargelegten Rechte gekoppelt mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit, welche sich aufgrund des [...]

und des exklusiven Vermarktungsvertrags ergibt, vermögen die Kontrollstruktur innerhalb der S1TV AG dauerhaft zu verändern und begründen somit die Mitkontrolle der PG. Ob die einzelnen Elemente für sich alleine zur Erlangung der Kontrolle ausgereicht hätten, kann hier offengelassen werden, da die Gesamtbetrachtung der 40 Umstände massgebend ist.

24. [...]. Die Transaktion führt folglich zu einer Erhöhung der Anzahl der Unternehmen, die S1TV AG mitkontrollieren, da PG als mitkontrollierendes Unternehmen er41 achtet wird.

25

OLIVER P. KRONENBERG, US-amerikanisches Fusionskontrollverfahren, unter Berücksichtigung der Differenzen zu EU und Schweizer Recht, Zürich 2001, 36.

26 Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG], BBI 1995 I 468, 550.

27 RPW 2012/1, 148 Rz 32, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN; vgl.

SILVIO VENTURI/PASCAL G. FAVRE, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Martenet/Tercier/Bovet (Hrsg.), 2013, Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG, N 97; MATTHIAS ULSHÖFER, Kontrollerwerb in der Fusionskontrolle: eine Untersuchung im europäischen, deutschen und US-amerikanischen Fusionskontrollrecht, 2003, 27.

28 DIETER KRIMPHOVE, Europäische Fusionskontrolle, 1992, 241 f.

29 ULSHÖFER (Fn 27), 25.

30 RPW 2000/3, 417 Rz 14, Berner Oberland Medien AG/Kooperation der Berner Oberland AG mit der Berner Zeitung AG; ROLAND KÖCHLI/PHILIPPE M. REICH, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.) 2007, Art. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG N 54; CR Concurrence-VENTURI/FAVRE (Fn 27), Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG N 84.

31 BBI 1995 I 468, 550 (Fn 26).

32 JÜRG BORER, Schweizerisches Kartellgesetz [KG], 3. Aufl. 2011, Art. 4 N 31.

33 [...].

34 Berichtigung der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rats über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABI. C 43/10 vom 21.2.2009 S. 4 ff., Rz 20 [im Folgenden: EUMitteilung Zuständigkeitsfragen].

35 MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG N 245.

36 RPW 2012/1, 148 Rz 32 ff., NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN; siehe auch KOMM, ABI. 1993 C 38/12, Volkswagen/VAG, wo eine gemeinsame Kontrolle aufgrund eines Koordinationsausschusses, der alle wichtigen Entscheide betreffend Unternehmenspolitik fällte, angenommen wurde, obwohl das kontrollierende Unternehmen keine Anteilsrechtsbeteiligung besass.

37 CR Concurrence-VENTURI/FAVRE (Fn 27), Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG N 124; ULSHÖFER (Fn 27), 76.

38 Meldung Rz 45; Vermarktungsvertrag zwischen S1TV AG und Publicitas S.A. vom 11. Juli 2013 betreffend Vermarktung S1 (Beilage 8 der Meldung; nachfolgend: Vermarktungsvertrag).

39 Vgl. CR Concurrence-VENTURI/FAVRE (Fn 27), Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG N 100.

40 Vgl. Fn 30.

41 Meldung Rz 43; Siehe dazu auch vorgehend Rz 17 ff.

2013/3

B.2

Vorbehaltene Vorschriften

25. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3

Nebenabreden

26. Zu prüfen ist, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschluss nicht unmittelbar verbunden sind und/oder für sein Funktionieren nicht notwendig sind. Abreden, die notwendig sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zusammenschlussvorhaben stehen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit nicht Nebenabreden in diesem Sinne entsprechen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Diese unterliegen allenfalls einer separaten Prüfung nach Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG im Rahmen eines 42 entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.

27. Wie oben dargelegt, ergibt sich die Mitkontrolle der PG aus dem [...] und Exklusivvermarktungsvertrag und den zusätzlichen Rechten, welche der PG eingeräumt 43 werden. Der Meldung ist zu entnehmen, dass PG 44 [...]. Aus diesem Grund ist die exklusive Vermarktung als notwendig und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zusammenschlussvorhaben zu erachten und deshalb als Nebenabrede zu qualifizieren.

392

28. Weiter verpflichten sich Publicitas und S1TV AG im Vermarktungsvertrag gegenseitig, keine Mitarbeiter der anderen Partei mittelbar oder unmittelbar abzuwerben, es sei denn, der Mitarbeiter ist bereits seit [...] nicht 45 mehr für die andere Partei tätig. [...].

29. Da im vorliegenden Fall die gemeinsame Kontrolle über die S1TV AG begründet wird, ist das Abwerbeverbot als konzerninterne Abrede gerechtfertigt. Die Dauer des Abwerbeverbotes von [...] ist auch zulässig. Das Abwerbeverbot kann daher als mit dem Zusammenschluss verbunden angesehen und als Nebenabrede qualifiziert werden.

B.4

Meldepflicht

30. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Mrd. CHF oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Mio. CHF erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Mio. CHF erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG).

31. Die Umsätze der beteiligten Unternehmen betragen:

Weltweite Umsätze 2012 Beteiligtes Unternehmen

in Mio. CHF

PG

285.1

VP HOLDING (Andreas Auerbach)

[...]

Production Head (Michael Gut)

[...]

Total

[...]

Tabelle 1: Weltweiter Umsatz der beteiligten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2012

42

46

RPW 2012/1, 115 Rz 29, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.

Vgl. vorgehend Rz 17 ff.

44 Meldung Rz 52; [...] (Beilage 7 der Meldung) (Fn 5), Ziff. 1.2 Bst b.

45 Vermarktungsvertrag (Beilage 8 der Meldung) (Fn 45), § 13 Ziff. 2.

46 Meldung Rz 58; Finanzbericht 2012 von PubliGroupe (Beilage 2 der Meldung), 17; Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der VoicePublishing 2012 (Beilage 5 der Meldung; nachfolgend: Bericht RS VoicePublishing 2012); Jahresrechnung 2012 von Production Head (Beilage 6 der Meldung; nachfolgend: Jahresrechnung 2012 Production Head).

43

2013/3

393

Umsätze in der Schweiz 2012 Beteiligtes Unternehmen

in Mio. CHF

PG

227.1

VP HOLDING (Andreas Auerbach)

[...]

Production Head (Michael Gut)

[...]

Total

[...]

47

Tabelle 2: Umsatz der beteiligten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2012 in der Schweiz Die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG sind damit nicht erreicht.

lung der PG in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt wurde.

32. Ein Zusammenschlussvorhaben untersteht gemäss Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG jedoch ungeachtet von Art. 9 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
­ 3 KG einer Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

34. Weiter bringen die Parteien vor, dass sich die Marktbedingungen in den sechs Jahren seit der Feststellung der marktbeherrschenden Stellung von PG signifikant geändert hätten, weshalb PG auf dem Markt für die Vermittlung und den Verkauf von Inserate- und Werberaum in Printmedien in der Schweiz nicht länger als 56 marktbeherrschend betrachtet werden könne. Obwohl die marktbeherrschende Stellung im Jahre 2007 festgestellt wurde, ist diese Feststellung noch immer Auslöser einer Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG. Die Meldepflicht gilt so lange, bis die entsprechende Feststellung aufgehoben wird. Eine solche Aufhebung kann nach der herrschenden Lehre von Amtes wegen oder auf Antrag der betreffenden Parteien durch eine Feststellungsver57 fügung nach Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG geschehen. Die diesbezüglich in der Meldung vorgebrachten Elemente geben jedoch keinen Anlass an der marktbeherrschenden Stellung der PG auf dem Markt für die Vermittlung und den Verkauf von Inserate- und Werberaum in Printmedien in der Schweiz zu zweifeln.

33. Die WEKO hat in einer Verfügung festgestellt, dass PG im Markt für die Vermittlung und den Verkauf von Inserate- und Werberaum in Printmedien in der Schweiz 48 eine marktbeherrschende Stellung innehat. Obwohl das Bundesgericht die Ziffer des Dispositives, in welchem die markbeherrschende Stellung von PG festge49 stellt wurde, aufgehoben hat, wird die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung der PG dadurch nicht in Frage gestellt. Dies deshalb, weil die entsprechende 50 Ziffer nur aus formellen Gründen aufgehoben wurde.

Das Bundesgericht hält damit an seiner Rechtsprechung fest, dass eine separate Feststellung der Marktbeherrschung sowohl nach Kartellgesetz als auch nach Verwaltungsverfahrensgesetz nicht zulässig ist. Ziffer zwei der Entscheidung der WEKO, in welcher festgestellt wurde, dass PG ihre marktbeherrschende Stellung 51 missbrauchte, wurde jedoch bestätigt. Da eine rechtskräftige Sanktionierung auf der Grundlage von Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG implizit auch immer eine rechtskräftige Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung beinhaltet, ist mit der Bestätigung der Dispositivziffer zwei auch eine marktbe52 herrschende Stellung rechtskräftig festgestellt worden.

Ein Abstellen auf die Tatsache, dass eine solche Feststellung nicht im Dispositiv niedergeschrieben ist, würde denn auch eine Anwendung von Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG quasi verunmöglichen, was jedoch ein Widerspruch zum Wil53 len des Gesetzgebers darstellen würde. Ziel von Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG ist es, dass gegen bereits marktbeherrschende Unternehmen, welche versuchen, unter Ausnutzung der Bagatellklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG wirksamen Wettbewerb durch die sukzessive Akquisition von kleineren Unternehmen zu beseitigen, vorgegangen 54 werden kann. Daher sollte die Überprüfung solcher 55 Zusammenschlüsse jederzeit möglich sein. Der vorliegende Fall erfüllt somit den Tatbestand des Artikels 9 Abs. 4 KG insofern als eine marktbeherrschende Stel-

47

Meldung Rz 60; Finanzbericht 2012 von PubliGroupe (Beilage 2 der Meldung),17; Bericht RS VoicePublishing 2012 (Beilage 5) (Fn 64); Jahresrechnung 2012 Production Head (Beilage 6 der Meldung) (Fn 64).

48 RPW 2007/2 239 Dispositiv-Ziff. 1, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

49 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012, Dispositiv, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

50 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012, E. 14, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

51 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012, Dispositiv, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern; RPW 2007/2, 239 Dispositiv-Ziff. 2, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

52 RPW 2013/1, 95 Rz 26, PubliGroupe/ImproveDigital.

53 RPW 2013/1, 95 Rz 25, PubliGroupe/ImproveDigital.

54 BBl 1995 I 468 (Fn 26), 581.

55 RPW 2013/1, 95 Rz 24, PubliGroupe/ImproveDigital.

56 Meldung Rz 58.

57 BSK-KG REINERT (Fn 35), Art. 9
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG N 326.

2013/3

35. Die marktbeherrschende Stellung hat gemäss Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG eine Meldung zur Folge, wenn der Zusammenschluss den relevanten Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist. In der Schweizer Praxis und Lehre wird beim sachlich benachbarten Markt im Sinne von Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG 58 von einem weiten Anwendungsbereich ausgegangen.

Benachbarte Märkte sind Märkte, die bis zu einem gewissen Grad substituierbar sind und deren Nachfrage 59 parallel verläuft. Auch im Falle von komplementären Beziehungen zwischen Gütern kann eine Benachbart60 heit vorliegen.

36. Die in der rechtskräftigen Verfügung festgestellte marktbeherrschende Stellung der PG bezieht sich auf den Markt für die Vermittlung und den Verkauf von Inse61 rate- und Werberaum in Printmedien in der Schweiz.

Die S1TV AG bezweckt insbesondere den Aufbau und 62 Betrieb des Fernsehsenders S1TV. PG wird den gesamten Werberaum von S1TV über ihre Tochtergesell63 schaft Publicitas vermarkten. In den beiden Märkten geht es um Vermittlung von Werberaum. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden Märkte aus Sicht der Werbetreibenden als komplementär erachtet werden, da Werbekampagnen eine möglichst breite Zielgruppe über verschiedene Medien erreichen sollen.

In dem Sinne können der Markt für die Vermittlung und den Verkauf von Inserate- und Werberaum in Printmedien in der Schweiz und der Markt für die Vermittlung audiovisueller Werbung als benachbart bezeichnet wer64 den.

394 65

der Deutschschweiz ausgestrahlt werden soll. Betrof66 fen sind somit Aktivitäten im Bereich des Fernsehens.

B.5.1.1.1

Zuschauermarkt

42. Als erster sachlich relevanter Markt ist der Zuschauermarkt zu nennen. Bisher hat die WEKO auf eine weitere Abgrenzung des Zuschauermarktes verzichtet, da es aufgrund der starken Stellung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) kaum zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden 67 Stellung kommen kann. Gemäss Meldung haben sich die Verhältnisse auf dem Fernsehmarkt diesbezüglich in 68 den letzten vier Jahren nicht wesentlich verändert, was folgendes Diagramm bestätigt:

37. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG erfüllt und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.

B.5

Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

38. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG).

39. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.5.1 Relevante Märkte B.5.1.1 Sachlich relevante Märkte 40. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

41. Im Fokus des Zusammenschlussvorhabens steht die Gründung eines neuen schweizerischen TV-Senders (S1TV), welcher digital durch diverse KabelnetzAnbieter, insbesondere Swisscom und upc Cablecom, in

58

BSK-KG REINERT (Fn 35), Art. 9
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG N 316.

FRANK SCHERRER, Das europäische und das schweizerische Fusionskontrollverfahren, S. 340 f.

60 RPW 206/4, 623 Rz 5, Meldepflicht der Emmi gemäss Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG.

61 RPW 2007/2 239 Dispositiv-Ziff. 1, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

62 Meldung Rz 24.

63 Meldung Rz 45.

64 Siehe dazu Rz 52.

65 Vermarktungsvertrag (Beilage 8 der Meldung) (Fn 45), § 6 Ziff. 2.

66 Meldung Rz 65.

67 RPW 2009/3, 257 Rz 88, Tamedia/PPSR.

68 Meldung Rz 68.

59

2013/3

395

69

Tabelle 3: Marktanteile der Fernsehsender im deutschschweizerischen Zuschauermarkt

43. Obwohl eine engere Abgrenzung, beispielsweise die Abgrenzung eines Marktes für Zuschauer von Pay-TV einerseits und Free-TV andererseits oder auch eine Abgrenzung der Zuschauer nach Altersgruppen durchaus in Erwägung gezogen werden könnte, kann für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussverfahrens, aus den vorgenannten Gründen, von einem Zuschauermarkt für Fernsehsendungen im Allgemeinen ausgegangen und wie bisher auf eine engere Abgrenzung verzichtet werden.

B.5.1.1.2

Markt für TV-Werbung

70

44. Print-, Radio- und TV-Werbung stellen gemäss Pra71 xis der WEKO eigene sachlich relevante Märkte dar.

Gemäss Praxis der WEKO ist ein Markt für nationale TVWerbung und ein Markt für lokale/regionale TV-Werbung 72 abzugrenzen.

45. Die Parteien haben in der Meldung des Zusammenschlussvorhabens diese Praxis der WEKO übernom73 men. Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern der Markt für lokale/regionale TVWerbung relevant sein sollte. Der Meldung ist zu entnehmen, dass S1TV im gesamten Gebiet der Deutsch74 schweiz ausgestrahlt werden soll. Die lokale/regionale Ausstrahlung von TV-Werbung wird in der Meldung nicht erwähnt. Aus diesem Grund kann auf eine Betrachtung des Marktes für lokale/regionale TV-Werbung verzichtet werden. Die weitere Analyse beschränkt sich somit auf den Markt für nationale TV-Werbung.

B.5.1.1.3

Markt für die Vermittlung audiovisueller Werbung

46. Die WEKO grenzt einen einheitlichen Markt für die Vermittlung audiovisueller Werbung, bestehend aus der Vermittlung von Kino-, Radio- und TV-Werbung (sog.

75 audiovisuelle Werbung) ab. Im vorliegenden Fall kann

ebenfalls von dieser Marktabgrenzung ausgegangen werden.

B.5.1.2 Räumlich relevante Märkte 47. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.5.1.2.1

Zuschauermarkt

48. Gemäss Praxis der WEKO ist der Zuschauermarkt maximal auf das Konzessions- bzw. Sendegebiet der Fernsehstationen beschränkt, welches vom Zusammen76 schluss betroffen ist. Der Zuschauermarkt beschränkt sich für den vorliegenden Fall auf die deutschsprachige Schweiz, da diese als Sendegebiet von S1TV vorgese77 hen ist.

69

Marktanteile Deutsche Schweiz 2. Semester 2012 24h, Personen 15-59 Jahre (inkl. Gäste), der PublicaData AG,
ch/de/tv/publikationen/semesterzahlen.html> (12.08.2013).

70 Auf dem TV-Werbungsmarkt stehen sich TV-Sender als Anbieter von Werbezeit und Werbetreibende bzw. Vermittler von TV-Werbung als Nachfrager gegenüber.

71 RPW 2009/3, 327 Rz 399, Tamedia/PPSR.

72 Dies entspricht den Überlegungen zum Radiowerbungsmarkt; RPW 2007/4, 614 Rz 94, Tamedia/Espace Media Groupe; RPW 2002/3, 488 Rz 12 ff., Tamedia AG ­ LH Holding AG/Radio Basilisk Betriebs AG.

73 Meldung Rz 69.

74 Meldung Rz 26; Vermarkungsvertrag (Beilage 8 der Meldung) (Fn 45), §0 (Präambel).

75 RPW 2007/1, 113 f., Tamedia AG/Radio Basel 1 Werbe AG/Radio Regenbogen; RPW 2007/4, 615 Rz 104, Tamedia AG/Espace Media Groupe; RPW 2009/3, 268 Rz 183, Tamedia/PPSR.

76 RPW 2007/4, 609 Rz 51, Tamedia AG/Espace Media Groupe; RPW 2009/3, 257 Rz 89, Tamedia/PPSR.

77 Meldung Rz 26.

2013/3

B.5.1.2.2

Markt für TV-Werbung

49. Die WEKO begrenzt den räumlich relevanten Markt 78 für nationale Fernsehwerbung auf die Sprachräume.

Dies ist in vorliegendem Fall ebenfalls die Deutschschweiz.

B.5.1.2.3

Markt für die Vermittlung audiovisueller Werbung

396 79

sie auf eine definitive Marktabgrenzung verzichtet hat.

Auch im vorliegenden Zusammenschlussverfahren kann von einem nationalen Markt für die Vermittlung von Kino-, Radio- und TV-Werbung ausgegangen werden.

B.5.1.2.4

Im Überblick

51. Für die nachfolgende Analyse werden folgende Märkte abgegrenzt:

50. Bisher hat die WEKO für die Vermittlung audiovisueller Werbung einen nationalen Markt abgegrenzt, wobei

Sachlich

Räumlich

Zuschauermarkt

Deutschschweiz

TV-Werbung (national)

Deutschschweiz

Vermittlung von audiovisueller Werbung

Schweiz

Tabelle 4: Relevante Märkte des Zusammenschlussvorhabens

B.5.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten 52. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als ,,vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

B.5.2.1 Zuschauermarkt

Werbung ein Umsatz von insgesamt CHF 726 Mio. generiert, wovon CHF 674 Mio. auf den Verkauf von Werbesekunden und die restlichen CHF 52 Mio. auf das Sponsoring von Sendungen zurückzuführen sind. Von diesen CHF 726 Mio. wurden CHF 81 Mio. durch private Schweizer Sender erzielt, CHF 380 Mio. von der SRG 85 und CHF 265 Mio. von ausländischen Sendern. Diese Zahlen verdeutlichen, dass selbst wenn S1TV eine stärkere Stellung auf dem Markt für TV-Werbung einnehmen sollte, bereits aufgrund der starken Stellung der SRG, 86 entsprechend der Situation im Zuschauermarkt, kein betroffener Markt vorliegen könnte.

57. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für TV-Werbung eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

80

53. [...]. Der zwischen der Publicitas und S1TV AG geschlossene Vermarktungsvertrag definiert in § 6 Ziffer 5 die von S1TV [...]. Bis [...] wird im Zuschauer81 markt ein Marktanteil von [...] angestrebt; bis [...] ein 82 solcher von [...]. Die Schwellen des Artikels 11 Abs. 1 Bst. d VKU sind nicht erreicht, weshalb kein betroffener Markt vorliegt. An dieser Stelle kann zudem auf Tabelle 3 verwiesen werden, welche die Marktanteile der verschiedenen Fernsehsender auf dem deutschschweizerischen Zuschauermarkt wiedergibt und somit die Unwahrscheinlichkeit der Begründung einer marktbeherr83 schenden Stellung veranschaulicht.

54. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Zuschauermarkt eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

B.5.2.2 Markt für TV-Werbung 55. Keine der am Zusammenschluss beteiligten Parteien verfügt zurzeit über einen Marktanteil auf dem Markt für 84 TV-Werbung.

56. Gemäss den Angaben der Stiftung Werbestatistik Schweiz wurde im Jahr 2012 auf dem Markt für TV-

B.5.2.3 Markt für die Vermittlung audiovisueller Werbung 58. Der Markt für die Vermittlung audiovisueller Werbung umfasst gemäss Praxis der WEKO Kino-, Radio87 und TV-Werbung. Keines der beteiligten Unternehmen

78

RPW 2007/4, 614 Rz 95, Tamedia AG/Espace Media Groupe; RPW 2009/3, 267 Rz 173, Tamedia/PPSR.

79 RPW 2009/3, 268 Rz 184, Tamedia/PPSR; RPW 2007/1, 115 Rz 19, Tamedia AG/Radio Basel 1 Werbe AG/Radio Regenbogen; RPW 2007/4, 615 Rz 104, Tamedia AG/Espace Media Groupe.

80 Meldung Rz 75.

81 Die Angaben betreffen den Zuschauermarkt der 15-59-jährigen, Vermarktungsvertrag (Beilage 8 der Meldung) (Fn 45), § 6 Ziff. 5.

82 Vermarktungsvertrag (Beilage 8 der Meldung) (Fn 45), § 6 Ziff. 5.

83 Tabelle 3, Rz 42.

84 Meldung Rz 75.

85 Stiftung Werbestatistik Schweiz, Werbeaufwand Schweiz 2013, Erhebung 2012 (Beilage 11 der Meldung; nachfolgend: Werbeaufwand Schweiz), 11, Folie 21.

86 Vgl. Rz 53 f.

87 RPW 2007/1, 114 Rz 15, Tamedia AG/Radio Basel 1 Werbe AG/Radio Regenbogen Hörfunk in Baden GmbH & Co. KG.

2013/3

397

88

ist auf dem Markt der Radiowerbungsvermittlung aktiv.

Dies bleibt auch nach dem Zusammenschluss der Fall, da die Vermittlung von Radiowerbung nicht in den Tätig89 keitsbereich der S1TV AG fällt.

59. Im Bereich der Vermittlung von Kinowerbung erwirtschaftete die PG mittels ihrer Tochtergesellschaft Publicitas Cinecom (nachfolgend: Cinecom) im Jahre 2012 einen Nettoumsatz von CHF [...]. Dies entspricht bei einem Gesamtmarktvolumen, welches für das Jahr 2012 90 auf rund 903 Mio. geschätzt wird, einem Marktanteil 91 von weniger als [...] %.

60. Bezüglich der Vermittlung von TV-Werbung ist die Denon Film AG (100%-ige Tochtergesellschaft der PG; nachfolgend: Denon) im Bereich der Produktion von TVSpots und dem Verkauf von Werbesekunden auf dem Sender TeleZüri tätig. Mit dieser Tätigkeit erwirtschaftete die Denon im Jahre 2012 einen Nettoumsatz von CHF [...]. Die auf dem Sender TeleZüri verkauften Werbesekunden sind dem Markt für die Vermittlung audiovisueller Werbung zuzurechnen. Die in der Meldung angegebene Umsatzzahl beinhaltet auch einen Anteil, der mit 92 der Produktion von TV-Werbespots erwirtschaftet wird.

Eine genaue Abgrenzung der zwei Bereiche ist angesichts der Tatsache, dass der Umsatz, welcher auf diese beiden Tätigkeiten zurückzuführen ist einem Marktanteil 93 von lediglich [...] % entspricht, überflüssig.

61. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für die Vermittlung audiovisueller Werbung eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

B.5.3 Ergebnis 62. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung auf den relevanten Märkten begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG sind daher nicht gegeben.

88

Einzig die PG erwirtschaftet in Frankreich marginale Umsätze, welche aber nicht dem relevanten Markt zuzurechnen sind; Meldung Rz 79.

89 Meldung Rz 24 f.

90 Werbeaufwand Schweiz (Beilage 11 der Meldung) (Fn 103).

91 Meldung Rz 79 f.

92 Meldung Rz 79; Meldung Fn 28.

93 Meldung Rz 79.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2013-3-B-2.3.7
Datum : 24. August 2013
Publiziert : 30. September 2013
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1...


Gesetzesregister
KG: 2 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
3 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
5 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
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KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
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KG Art. 23 Aufgaben des Sekretariats
1    Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der Wettbewerbskommission Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
2    Es gibt Stellungnahmen ab (Art. 46 Abs. 1) und berät Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz.
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KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
VwVG: 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
Weitere Urteile ab 2000
2C_484/2010 • C_38/12 • C_43/10
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BBl
1995/I/468
EU Verordnung
139/2004
RPW
1999/3 • 2000/2 • 2000/3 • 2002/3 • 2007/1 • 2007/2 • 2007/3 • 2007/4 • 2009/3 • 2010/3 • 2011/3 • 2012/1 • 2012/4 • 2013/1